Lohnfortzahlung Krankheit: 3 Regeln Sicher anwenden
Arbeitsrecht

Lohnfortzahlung Krankheit: 3 Regeln Sicher anwenden

PU

Puveno Team

26.06.2026 · 5 min read

Lohnfortzahlung Krankheit: 3 Regeln Sicher anwenden

Arbeitsrecht · Lohnfortzahlung Krankheit: 3 Regeln Sicher anwenden

Im Februar rief mich eine Kundin aus Olten an - Inhaberin eines Pflegedienstes, fünfzehn Mitarbeitende. Eine Pflegerin war seit drei Wochen krank. «Wie lange muss ich den Lohn weiterzahlen?» Gute Frage. Die Antwort hängt von zwei Dingen ab: den Dienstjahren und davon, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht. Wer das nicht weiss, zahlt entweder zu kurz - oder zu lang. Lohnfortzahlung Krankheit ist kein freies Ermessen, sondern OR-Pflicht mit klaren Regeln. Drei davon sollte jedes KMU kennen.

Inhaltsverzeichnis

OR Art. 324a - was die gesetzliche Grundlage wirklich sagt

Gemäss OR Art. 324a ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen, wenn ein Mitarbeitender ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert ist - zum Beispiel wegen Krankheit. «Für eine beschränkte Zeit», so steht es im Gesetz. Wie lang diese Zeit ist, definiert das OR nicht konkret. Das haben Schweizer Gerichte übernommen - mit den bekannten Skalen.

Wichtig: Der Anspruch gilt grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Wer jemanden für zwei Monate einstellt und der Mitarbeitende im ersten Monat erkrankt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das wissen viele nicht. Mehr Grundlagen gibts direkt beim KMU-Portal des Bundes zur Krankentaggeldversicherung.

Regel 1: Lohnfortzahlung Krankheit nach Skala berechnen

Ohne Krankentaggeldversicherung gilt grundsätzlich die Berner, Basler oder Zürcher Skala - je nach Kanton und Gerichtspraxis. Die Berner Skala ist die am häufigsten verwendete Orientierung: im ersten Dienstjahr drei Wochen, ab dem zweiten Dienstjahr ein Monat, ab dem dritten und vierten zwei Monate, ab dem fünften bis neunten Dienstjahr drei Monate. Je länger jemand im Betrieb ist, desto länger läuft die Pflicht.

Ein Elektrobetrieb aus Aarau hatte einen Mitarbeitenden im dritten Dienstjahr, der wegen Burnout sechs Wochen ausfiel. Der Inhaber hatte nach drei Wochen aufgehört zu zahlen - weil er dachte, das sei die gesetzliche Grenze. Ab dem dritten Dienstjahr wären es gemäss Berner Skala grundsätzlich zwei Monate gewesen. Sechs Wochen Differenz, Lohnnachzahlung fällig. Kein Streit - aber eine teure Lücke im Wissen.

Welche Skala gilt, hängt vom Kanton und vom Arbeitsvertrag ab. Im Zweifelsfall die Berner Skala als Orientierung nehmen - sie ist in den meisten Deutschschweizer Kantonen die gängige Referenz der Gerichte.

Regel 2: Krankentaggeldversicherung als gleichwertiger Ersatz

Eine Krankentaggeldversicherung kann die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht ablösen - aber nur wenn sie als gleichwertig gilt. Gleichwertig heisst: mindestens 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen, und der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämie. Ist das der Fall, kann vertraglich vereinbart werden, dass die ersten ein bis drei Tage nicht entschädigt werden - die sogenannten Karenztage.

Wer als Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliesst, schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern vor allem sich selbst. Ein Pflegedienst aus Winterthur hatte zwei Langzeitkranke gleichzeitig - ohne Versicherung wären das sechs Monate Lohnfortzahlung pro Person gewesen. Mit Versicherung: zwei Jahre Deckung zu 80 Prozent, der Betrieb blieb liquide. Günstig ist die Prämie nicht. Teuer wird es ohne.


Regel 3: Mehrere Krankheiten im selben Dienstjahr zusammenzählen

Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten falsch gemacht wird. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung Krankheit gilt pro Dienstjahr - und mehrere Absenzen im gleichen Dienstjahr werden zusammengezählt. Wer im dritten Dienstjahr im Februar drei Wochen krank ist und im Oktober nochmals drei Wochen, hat nicht zweimal Anspruch auf zwei Monate. Sondern zusammen auf zwei Monate - und die Februar-Wochen laufen darauf an.

Ein Reinigungsbetrieb aus St. Gallen hatte das nie so gesehen. Jede Krankheit wurde einzeln behandelt, der Lohn immer von vorne berechnet. Als eine Mitarbeitende im gleichen Jahr dreimal kürzer krank war, wurde der Lohn dreimal vollständig weitergezahlt - weit über den Anspruch hinaus. Zu viel zahlen klingt grosszügig. Aber es schafft auch falsche Erwartungen - und ist gegenüber den anderen Mitarbeitenden nicht fair.

Neue Dienstjahre setzen den Zähler zurück. Wer im fünften Dienstjahr den Anspruch aufgebraucht hat und ins sechste Dienstjahr wechselt, hat wieder den vollen Anspruch - dann gemäss der entsprechenden Staffel für das sechste Jahr.

Absenzen und Lohnfortzahlung digital im Griff behalten

Wer Krankmeldungen, Arztzeugnis-Eingänge und kumulierte Absenzzeiten manuell in Excel verfolgt, verliert bei mehreren Mitarbeitenden schnell den Überblick - besonders wenn mehrere Absenzen im selben Dienstjahr zusammengezählt werden müssen. In Puveno lassen sich Absenzen direkt erfassen, Zeiträume pro Mitarbeitendem auswerten und Feriensaldi automatisch aktualisieren. Wer wann wie lange ausgefallen ist - auf einen Blick, ohne Sucherei.

Wer gleichzeitig Zeiterfassung und Monatsrapporte digitalisieren will, findet auf der Personalverwaltung von Puveno den direkten Einstieg. Und wer sehen will, wie Absenzen und Arbeitszeiten zusammen ausgewertet werden, liest am besten den Artikel zur mobilen Zeiterfassung für Schweizer KMU.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Lohnfortzahlungspflicht kann je nach GAV, Einzelarbeitsvertrag und kantonaler Gerichtspraxis abweichen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Fachberatung.
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