Anfang Februar rief mich ein Kunde an - Inhaber eines IT-Servicebetriebs in Luzern, elf Mitarbeitende. Er hatte einen neuen Techniker eingestellt, drei Wochen gearbeitet, dann nicht mehr funktioniert. Der Kunde wollte trennen. Schnell, sauber, ohne Risiko. «Ich bin noch in der Probezeit, das geht doch einfach, oder?» Die Probezeit Kündigung ist rechtlich tatsächlich einfacher als eine ordentliche Kündigung - aber nur, wenn man die drei wichtigsten Regeln kennt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was das Schweizer Recht zur Probezeit sagt
- 2. Regel 1: Kündigungsfrist in der Probezeit korrekt einhalten
- 3. Regel 2: Kündigung während Krankheit - auch in der Probezeit heikel
- 4. Regel 3: Probezeit Kündigung schriftlich und klar dokumentieren
- 5. Eintritte und Austritte sauber erfassen von Anfang an
Was das Schweizer Recht zur Probezeit sagt
Gemäss Art. 335b OR gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses automatisch als Probezeit - sofern nichts anderes vereinbart wurde. Per Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf maximal drei Monate verlängert werden. Länger geht nicht. Wer vier Monate Probezeit vereinbart, hat faktisch nur drei - der Rest ist ungültig.
Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen - für beide Seiten. Danach gelten die ordentlichen Kündigungsfristen nach Art. 335c OR. Der Unterschied ist erheblich. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen rund um Kündigung und Arbeitsvertrag gibts auf kmu.admin.ch.
Regel 1: Kündigungsfrist in der Probezeit korrekt einhalten
Sieben Tage - auf den Tag genau. Nicht ungefähr, nicht «Ende nächster Woche». Kündigt ein Betrieb am Montag, endet das Arbeitsverhältnis am darauffolgenden Montag. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag. Das übersehen viele.
Ein Reinigungsunternehmen in Zug kündigte einer neuen Mitarbeiterin per sofort - ohne Frist. Sie hatte Anspruch auf sieben Tage Lohn, klagte, bekam recht. Der Betrieb zahlte den Lohn plus Gerichtskosten. Für sieben Tage Nachlässigkeit ein unverhältnismässig teurer Fehler.
Regel 2: Kündigung während Krankheit - auch in der Probezeit heikel
Hier stolpern die meisten. Wer glaubt, in der Probezeit gelte der Kündigungsschutz bei Krankheit nicht - liegt falsch. Der Schutz nach Art. 336c OR greift erst nach Ablauf der Probezeit. Während der Probezeit darf grundsätzlich auch bei Krankheit gekündigt werden. Aber: die Kündigungsfrist läuft trotzdem weiter - sie wird durch Krankheit nicht unterbrochen.
Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeitenden am Tag drei einer Krankheit, endet das Arbeitsverhältnis sieben Tage später - unabhängig davon, ob der Mitarbeitende noch krank ist. Das ist rechtlich zulässig. Trotzdem empfiehlt sich auch in solchen Fällen eine schriftliche Dokumentation, warum die Kündigung ausgesprochen wurde. Ein Pflegedienst in Basel hat das einmal nicht gemacht und sich danach wochenlang mit einer Missbrauchsbehauptung herumgeschlagen.
Faustregel: Kündigung in der Probezeit ist möglich, auch bei Krankheit. Aber immer schriftlich, immer mit Datum, immer mit Frist - auch wenn sie nur sieben Tage beträgt.
Regel 3: Probezeit Kündigung schriftlich und klar dokumentieren
Mündlich kündigen ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig - aber riskant. Bestreitet der Mitarbeitende die Kündigung, steht Aussage gegen Aussage. Schriftlich ist besser. Einschreiben ist am besten. So gibt es keine Diskussion über Datum, Frist oder Inhalt.
Das Kündigungsschreiben muss nicht lang sein. Name, Datum, Hinweis auf die Probezeit, letzter Arbeitstag - fertig. Wer auf Nachfrage einen Grund angeben muss: kein Problem, aber kein Muss während der Probezeit. Nach der Probezeit sieht das anders aus. Diese eine Seite Papier kann einen Rechtsstreit verhindern - oder gewinnen.
Eintritte und Austritte sauber erfassen von Anfang an
Wer Eintrittsdatum, Probezeitende und Kündigungsfristen noch im Kopf oder in einer Excel-Tabelle führt, verliert früher oder später den Überblick. Mit der Zeiterfassungs-App von Puveno werden Eintrittsdaten und Vertragsdetails direkt im Mitarbeiterprofil hinterlegt - Probezeitende sichtbar, Fristen nachvollziehbar, kein Nachrechnen.
Das hilft nicht nur bei der Probezeit Kündigung - sondern bei jedem Ein- und Austritt. Wer ausserdem sehen will, wie Puveno die gesamte digitale Personalakte für Schweizer KMU vereinfacht, findet dort einen direkten Einstieg.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Regelungen zur Probezeit und Kündigung können je nach GAV, Einzelarbeitsvertrag und Branche unterschiedlich sein.